Die Auffangversorgung ist eine gesetzliche Schutzmaßnahme nach dem österreichischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025). Sie greift automatisch, wenn Haushalte oder Kleinunternehmen ohne gültigen Stromliefervertrag dastehen – etwa weil ihr bisheriger Lieferant Ihren Stromliefervertrag gekündigt hat, insolvent wurde oder seinen Betrieb eingestellt hat.
Die Auffangversorgung startet automatisch – Sie müssen nichts unternehmen. TIWAG informiert Sie schriftlich über Beginn, Dauer und wesentliche Inhalte Ihres neuen Vertragsverhältnisses sowie über Ihr Recht, jederzeit zu einem Lieferanten Ihrer Wahl zu wechseln. Die Auffangversorgung ist zeitlich befristet und gilt nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten.
Wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten einen neuen Stromliefervertrag abschließen, werden Sie von Ihrem Netzbetreiber abgeschaltet. Sie werden dann nicht mehr mit Strom versorgt.
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in Tirol (mit Ausnahme Netzgebiet IKB sowie Gemeinde Schattwald), die keinen aufrechten Liefervertrag haben.
Maximal 6 Monate. Sie können jederzeit mit 14-tägiger Frist kündigen und zu einem anderen Anbieter wechseln.
Die Auffangversorgung erfolgt ohne gesonderte Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)– ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 31 und § 32 ElWG.
Sie haben das Recht, während der gesamten Laufzeit ohne Bindungsfrist zu einem Lieferanten Ihrer Wahl zu wechseln.
Ihr bisheriger Stromlieferant stellt den Betrieb ein, oder Ihr Vertrag läuft ohne Anschlussvertrag aus.
Der Netzbetreiber informiert Sie unverzüglich über die bevorstehende Belieferung und über Ihr Widerspruchsrecht.
Ab dem Tag nach Beendigung Ihres alten Vertrags beliefert TIWAG Sie automatisch. Sie erhalten ein Informationsschreiben mit allen Vertragsdetails.
Informieren Sie sich unter www.tarifkalkulator.at über verfügbare Angebote.
Der Netzbetreiber informiert Sie schriftlich (eingeschriebener Brief). Bei fehlendem Liefervertrag droht die Abschaltung.
Haben Sie Ihren alten Vertrag selbst gekündigt, besteht kein Anspruch auf Auffangversorgung. Bitte schließen Sie in diesem Fall rechtzeitig einen neuen Liefervertrag ab.
Die Preisgestaltung ist gesetzlich durch § 33 ElWG und die Verfahrensanordnung der E-Control geregelt. Der Preis für die Stromlieferung setzt sich aus einem variablen, börsenbasierten Arbeitspreis und einem Gesamtaufschlag zusammen.
| Energiepreis | netto (exkl. 20 % USt) | brutto (inkl. 20 % USt) |
| Arbeitspreis (Cent/kWh) | 9,99 | 11,99 |
| Gesamtaufschlag (Cent/kWh) | 4,49 | 5,39 |
| Gesamtsumme (Cent/kWh) | 14,48 | 17,38 |
Netzentgelte, Abgaben und Steuern werden gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen verrechnet und sind nicht Bestandteil des Energiepreises. Nicht enthalten ist die Gebrauchsabgabe auf Energie, die in manchen Gemeinden anfällt.
| Energiepreis | netto (exkl. 20 % USt) | brutto (inkl. 20 % USt) |
| Arbeitspreis (Cent/kWh) | 7,61 | 9,13 |
| Gesamtaufschlag (Cent/kWh) | 4,49 | 5,39 |
| Gesamtsumme (Cent/kWh) | 12,10 | 14,52 |
| Energiepreis | netto (exkl. 20 % USt) | brutto (inkl. 20 % USt) |
| Arbeitspreis (Cent/kWh) | 10,20 | 12,24 |
| Gesamtaufschlag (Cent/kWh) | 4,49 | 5,39 |
| Gesamtsumme (Cent/kWh) | 14,69 | 17,63 |
Netzentgelte, Abgaben und Steuern werden gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen verrechnet und sind nicht Bestandteil des Energiepreises. Nicht enthalten ist die Gebrauchsabgabe auf Energie, die in manchen Gemeinden anfällt.
| Energiepreis | netto (exkl. 20 % USt) | brutto (inkl. 20 % USt) |
| Arbeitspreis (Cent/kWh) | 8,04 | 9,65 |
| Gesamtaufschlag (Cent/kWh) | 4,49 | 5,39 |
| Gesamtsumme (Cent/kWh) | 12,53 | 15,04 |
Speisen Sie über Ihren Zählpunkt Strom ein, übernimmt TIWAG die Einspeisung zu Marktpreisen (Day-Ahead-Großhandelsmarktpreis der österreichischen Gebotszone), abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie. Der Gesamtaufschlag gilt bei Einspeisung nicht (§ 32 Abs. 2 ElWG).
Was ist der Unterschied zwischen Auffang- und Grundversorgung?
Die Auffangversorgung (§ 31 ElWG) greift, wenn Ihr Lieferant ausfällt oder Ihr Vertrag ohne Anschluss endet – automatisch, ohne ALB, auf Basis von Börsenpreisen. Die Grundversorgung (§ 30 ElWG) ist ein gesondertes Angebot zu festgelegten Bedingungen. Beide sind gesetzlich vorgeschrieben, aber mit unterschiedlichen Auslösern und Preisstrukturen.
Muss ich der Auffangversorgung zustimmen?
Nein – die Auffangversorgung startet automatisch. Sie können der Belieferung bis zum letzten Tag Ihres alten Vertrags formlos gegenüber TIWAG widersprechen. Beachten Sie: Bei Widerspruch ohne neuen Liefervertrag droht Abschaltung.
Wie lange bin ich in der Auffangversorgung?
Die Auffangversorgung dauert maximal 6 Monate. Sie endet automatisch oder früher, wenn Sie einen neuen Lieferanten wählen. Eine Kündigung durch Sie ist jederzeit mit 14-tägiger Frist möglich.
Wie werden die Preise berechnet?
Der Arbeitspreis basiert auf dem EEX Austrian Power Month Future (Strombörse). Für Haushalte: 80 % Base + 20 % Peak. Für Kleinunternehmen: 100 % Base. Der Preis wird quartalsweise aktualisiert und auf dieser Seite veröffentlicht. Hinzu kommen ein Gesamtaufschlag sowie Netzentgelt, Abgaben, Steuern sowie eine allfällige Gebrauchsabgabe.
Kann ich jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln?
Ja – Sie haben das gesetzliche Recht, während der gesamten Dauer jederzeit zu einem Lieferanten Ihrer Wahl zu wechseln. Es gibt keine Bindungsfrist. Nutzen Sie den E-Control-Tarifkalkulator (www.e-control.at) zum Vergleich.
Was passiert nach 6 Monaten ohne neuen Vertrag?
4 Wochen vor Ende erhalten Sie eine schriftliche Warnung (eingeschriebener Brief) des Netzbetreibers. Haben Sie bis zum Ende der 6 Monate keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen, kann der Netzzugang abgeschaltet werden. Handeln Sie daher frühzeitig.
Ich habe eine PV-Anlage – was gilt für meine Einspeisung?
Eingespeister Strom wird durch TIWAG zu Marktpreisen (Day-Ahead-Großhandelsmarktpreis) übernommen, abzüglich der aliquoten Ausgleichsenergiekosten. Der Gesamtaufschlag gilt bei der Einspeisung nicht (§ 32 Abs. 2 ElWG).
Gilt die Auffangversorgung, wenn ich selbst gekündigt habe?
Nein. Bei einer Eigenkündigung besteht kein Recht auf Auffangversorgung (§ 31 Abs. 2 ElWG). Bitte schließen Sie vor Kündigung Ihres bestehenden Vertrags einen neuen Liefervertrag ab.
Welche Rechte habe ich während der Auffangversorgung?
Sie genießen alle gesetzlich verankerten Rechte nach ElWG: Lieferantenwechsel (§ 25), Ratenzahlung (§ 28), kostenlose Jahresrechnung auf Anfrage sowie Beratung durch die E-Control-Schlichtungsstelle (§ 35). TIWAG informiert Sie laufend über Preisentwicklungen.