Der Sozialtarif für Strom ist im Elektrizitätswirtschaftsgesetz geregelt und wird als gestützter Preis für begünstigte Haushalte bezeichnet.
Der gestützte Preis ist ein bundeseinheitlicher, gesetzlich geregelter vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen.
Alle Stromlieferanten in Österreich - zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen
und Haushaltskunden zählt - sind verpflichtet, diesen gestützten Preis zu gewähren.
Wer hat Anspruch auf den Sozialtarif bzw. den gestützten Preis?
Anspruch auf den gestützten Preis gegenüber allen Stromlieferanten haben Personen, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
Voraussetzung ist außerdem, dass die Person volljährig ist, an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das Haushaltsnettoeinkommen die gesetzliche Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Was muss man tun, um den Sozialtarif bzw. den gestützten Preis zu erhalten?
Sie können den Sozialtarif bzw. gestützten Preis ausschließlich bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) beantragen. TIWAG berücksichtigt den Sozialtarif dann automatisch auf der Stromrechnung entsprechend der OBS-Befreiungsmeldung, kann diese jedoch selbst nicht gewähren und auch nicht beeinflussen.
Ab wann gilt der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis?
Der Sozialtarif ist mit 01. April 2026 in Kraft getreten.
Wie lange gilt der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis?
Der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften der Fernmeldegebührenordnung beziehungsweise des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen.
Die gesetzliche Grundlage des gestützten Preises tritt mit 31. März 2036 außer Kraft. Mit Ende der Befreiung endet auch der Anspruch auf den gestützten Preis automatisch. Der bestehende Stromliefervertrag bleibt jedoch aufrecht.
Änderungen bei der Anspruchsgrundlage, der Adresse und ein Wechsel des Strom-Lieferanten sind der OBS zu melden.
Was ist der obere Referenzwert?
Der obere Referenzwert ist ein gesetzlich festgelegter Höchstpreis für Strom, welcher quartalsweise von der Regulierungsbehörde berechnet und veröffentlicht wird. Das bedeutet: Auch wenn der reguläre Strompreis Ihres Liefervertrages höher wäre, darf für den Mehrverbrauch höchstens dieser veröffentlichte Referenzwert verrechnet werden.
Wie wird der obere Referenzwert festgelegt?
Der jeweils gültige obere Referenzwert wird vierteljährlich von der zuständigen Regulierungsbehörde E-Control gemäß ElWG auf Basis der aktuellen Entwicklungen am Strommarkt berechnet und veröffentlicht.
Wird die Vorschreibung für betroffene Haushalte automatisch an den gestützten Strompreis angepasst?
Nein - die Teilbeträge werden nicht automatisch angepasst. Eine Anpassung der Teilbeträge kann bei Bedarf jedoch auch über das TIWAG-Kundenportal durch die Kundin bzw. den Kunden selbst erfolgen.
Wann sehen die KunndInnen den Sozialtarif bzw. den gestützten Preis auf der Stromrechnung?
Wenn der gestützte Preis von der OBS erfolgreich gewährt wurde, wird er bei der nächsten Stromrechnung berücksichtigt. Der gestützte Preis tritt mit 1. April 2026 in Kraft. Aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen wird er daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.
Wichtiger Hinweis: Der gestützte Preis kann nicht direkt bei TIWAG beantragt werden. Es ist erforderlich, vorher einen entsprechenden Antrag bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) einzureichen.
Diese FAQs sollen einen Überblick zu den wichtigsten Informationen rund um den Sozialtarif bzw. gestützten Preis geben.
Was ist der Sozialtarif bzw. gestützte Preis für Strom?
Der Sozialtarif für Strom - im Gesetz als „gestützter Preis für begünstigte Haushalte“ bezeichnet - ist im Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) geregelt. Der gestützte Preis ist ein bundeseinheitlicher, gesetzlich geregelter vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen. Alle Stromlieferanten in Österreich - zu deren Tätigkeitsbereich die Belieferung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden zählt - sind verpflichtet, diesen Tarif zu gewähren.
Wie funktioniert der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis?
Der gestützte Preis ist kein eigener neuer Stromtarif, sondern eine gesetzliche Preisdeckelung innerhalb des bestehenden Stromliefervertrags und begrenzt somit den Energiepreis für einen Teil des jährlichen Stromverbrauchs.
Für einen jährlichen Verbrauch von bis zu 2.900 kWh gilt ein gesetzlich gedeckelter Energiepreis von höchstens 6 Cent/kWh netto (exkl. 20 % USt) für Zählpunkte mit bestimmten Lastprofilen (z. B. H0, HA, HF, L0, L1, L2). Wird dieses Kontingent überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch der nach dem Stromliefervertrag anwendbare Energiepreis, höchstens jedoch der sogenannte „obere Referenzwert“ verrechnet.
Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu. Ab 2027 erfolgt jährlich eine Anpassung der 6 Cent/kWh gemäß § 108f ASVG, d.h. orientiert an der allgemeinen Einkommens- bzw. Inflationsentwicklung.
Für welche Lastprofile gilt der Sozialtarif bzw. der gestützte Preis?
Für Zählpunkte mit Lastprofilen gemäß Anlage VI des ElWG kann der Sozialtarif in Höhe von 6 Cent/kWh netto (exkl. 20 % USt) gewährt werden. Konkret sind das folgende Lastprofile: H0, HA, HF, L0, L1, L2.
Was passiert, wenn mehr als 2.900 kWh pro Jahr verbraucht werden?
Der gestützte Preis ist mit dem tatsächlichen Verbrauch begrenzt und gilt bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh pro Zählpunkt (mit Lastprofil Hx und Lx) im Haushalt. Netzentgelte sowie Steuern und Abgaben kommen zusätzlich hinzu. Wird dieses Kontingent überschritten, wird für den darüberhinausgehenden Stromverbrauch maximal der sogenannte „obere Referenzwert“ verrechnet werden.
Wie hoch ist die möglich Einsparung pro Jahr?
Die Höhe der Ersparnis hängt von den individuellen Energiekosten ab.
Haben die KundInnen mit gestütztem Preis ein Wahlrecht zwischen Monats- und Jahresabrechnung?
Nein, das Wahlrecht entfällt. Mit dem gestützten Preis ist die jährliche Abrechnung zu forcieren, um die Ausschöpfung des Verbrauchskontingents im Sinne der KundInnen automatisch zu optimieren (Sicherstellung der Kontingentverrechnung).
Kann der gestützte Preis auch rückwirkend angerechnet werden?
Der Sozialtarif wird nicht rückwirkend ab dem ursprünglichen Befreiungsdatum angewendet, sondern ab dem nächsten Monatsersten nach dem Zeitpunkt der Datenübermittlung der OBS an TIWAG.
Die Berücksichtigung erfolgt daher im jeweiligen Abrechnungszeitraum nach der Datenübermittlung durch OBS, mit Ausnahme des Initialzeitraums – rückwirkende Gewährung ab 01. April 2026 für bis 10. Mai 2026 übermittelte Daten.
Was gilt für andere Zählpunkt im selben Haushalt?
Für weitere Zählpunkte eines Haushalts, mit Lastprofilen, die nicht in Anlage VI des ElWG genannt sind (z. B. andere SLP oder UL Profile), darf bei für den gestützten Preis anspruchsberechtigten Haushalten maximal der obere Referenzwert verrechnet werden.
Welche zusätzliche Unterstützungen gibt es?
Begünstigte Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten zusätzlich einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr und pro weiterer Person. Da es sich um eine Jahrespauschale handelt, wird diese bei kürzeren Abrechnungszeiträumen entsprechend tagesproportional aliquotiert.
Dazu wird von OBS der zu berücksichtigende Pauschalbetrag an TIWAG übermittelt, der auf Basis der im Zentralen Melderegister gemeldeten Personen berechnet wird.
Bei Fragen zur Umsetzung des gestützten Preises auf der Stromrechnung oder zur Höhe des berücksichtigten Betrags.
Gerne beauskunften wir zum übermittelten Pauschalbetrag. Änderungen erfolgen ausschließlich auf Basis der von OBS übermittelten Daten.
Bei Fragen zur Anspruchsberechtigung, zum Antrag sowie zur allgemeinen Gewährung des gestützten Preises.
Eine aktive Meldung seitens KundInnen ist im Fall eines Lieferantenwechsels sowie bei Änderungen im zentralen Melderegister (ZMR) erforderlich.
Änderungen oder Korrekturen von Meldedaten (z. B. Haushaltsgröße)