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E-Moped-Förderung der TIWAG
TIWAG-Mobilitätsbonus für LAdeinfrastruktur
Im Sinne der Ökologisierung des Verkehrs und um die E-Mobilitätsoffensive des Bundes voranzutreiben, unterstützt TIWAG ihre KundInnen beim Ankauf von E-Mopeds. Gefördert werden maximal 200 Fahrzeuge der Klasse L1e mit einem einmaligen Investitionszuschuss von 300 Euro bis längstens 31. Dezember 2022.
Voraussetzungen für die Förderung:
Beim Kauf eines Ladeinfrastruktur-Produktes fördern wir die Investition unserer Kunden in Form eines Investitionszuschusses. Dieser TIWAG-Mobilitätsbonus beträgt einmalig 200 Euro und wird über zwei Jahre verteilt auf der TIWAG-Stromrechnung gutgeschrieben. Voraussetzung ist ein TIWAG-Stromliefervertrag.
Weitere Informationen zu unserem Ladesysteme-Produktangebot:
Zusätzliche Hinweise zu unseren Ladeinfrastrukturprodukten
1) Smart Home-fähig: Die Wallbox bietet eine Schnittstelle, um sie in kompatible Smart Home-Systeme integrieren zu können. Siehe Details auf den Produktdatenblättern.
2) E-Auto-Ladekarte: Eine E-Auto-Ladekarte zur Authentifizierung bei Ladevorgängen an den TIWAG-Ladesystemen (die Verrechnung der Ladevorgänge erfolgt auf Basis der Preise gemäß des gesondert abzuschließenden Vertrags für TIWAG-Mobilitätskundinnen und –kunden) sowie zum Freischalten der RFID-fähigen Wallbox comfort ist inkludiert. Ihre Ladekarte können Sie im Service Center oder hier beantragen.
3) KPC-Förderung: 50 % der Anschaffungskosten können durch KPC gefördert werden, jedoch maximal 600 Euro. Die Förderung muss durch die Kundinnen und Kunden bei KPC selbstständig beantragt werden. Weitere Infos zur Antragstellung sowie zur Förderhöhe sind unter www.umweltfoerderung.at/privatpersonen/foerderungsaktion-e-mobilitaet-fuer-private-2020-2021 zu finden.
4) TIWAG-Mobilitätsbonus: Der TIWAG-Mobilitätsbonus in Höhe von gesamt 200 Euro wird in zwei Raten (à 100 Euro) im Rahmen der beiden nächstfolgenden TIWAG-Jahresstromabrechnungen gutgeschrieben. Voraussetzung ist ein TIWAG-Stromliefervertrag. Der Mobilitätsbonus richtet sich ausschließlich an Haushaltskundinnen und -kunden sowie Kleinunternehmen im Sinne des ElWOG 2010, sofern der Stromverbrauch jährlich abgerechnet wird. Eine Gutschrift im Rahmen einer Schlussabrechnung ist nicht möglich. Sollte der Stromliefervertrag beendet werden, bevor die Raten à 100 Euro auf der Stromrechnung gutgeschrieben sind, erhält die/der KundIn den (restlichen) Bonus nicht, der allenfalls bereits gutgeschriebene Betrag verbleibt bei der Kundin bzw. dem Kunden.