Wir haben eine Übersicht wichtiger Informationen zum
TIWAG-Entlastungsbeitrag zusammengestellt.
TIWAG und die Arbeiterkammer Tirol haben zum Ausgleich gestiegener Energiepreise ein Stromkostenentlastungspaket geschnürt. Deshalb werden wir unseren HaushaltskundInnen eine Einmalzahlung überweisen.
Ich bin Unternehmer bzw. Landwirt. Bekomme ich auch diesen Entlastungsbeitrag?
In einem ersten Schritt wurde der Entlastungsbeitrag für private Haushalte mit dem Standardprofil H0, HA oder HF mit der Arbeiterkammer Tirol vereinbart. Entlastungspakete für Unternehmer oder Landwirte werden mit der Wirtschaftskammer Tirol sowie der Landwirtschaftskammer Tirol noch separat verhandelt.
Warum unterscheiden sich die Auszahlungsbeträge?
Die Auszahlungsbeträge im Neuprodukt sind geringer als im Altprodukt, da die KundInnen im Neuprodukt bereits seit ihrem Umstieg einen deutlich geringeren Strompreis gezahlt haben als jene, die nicht umgestiegen und im Altprodukt verblieben sind. Die Neuprodukt-KundInnen haben sich die Differenz bereits bei der laufenden Stromrechnung gespart.
Muss ich aktiv tätig werden, um den Entlastungsbeitrag zu erhalten?
Nur für den Fall, dass Sie keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben, ist es wichtig, uns bis spätestens 31. Dezember 2024 Ihre IBAN für die Überweisung bekannt zu geben. Kontodaten, die uns erst nach dem 31. Dezember 2024 erreichen, können leider nicht mehr berücksichtigt werden.
Kann ich eine Frist versäumen, wodurch ich meinen Anspruch auf den Entlastungsbeitrag verliere?
Ja, wenn Sie noch keinen Abbuchungsauftrag erteilt haben und uns bis spätestens 31. Dezember 2024 Ihre IBAN nicht bekannt gegeben haben, dann bekommen Sie kein Geld mehr überwiesen.
Ich bin erst nach dem 01. September 2022 KundIn geworden, bekomme ich auch eine Entlastung?
Ja, aber nicht in voller Höhe. Die Entlastung wird anteilig für die Dauer des Vertragsverhältnisses ausbezahlt.
Ich bin schon seit Jahren TIWAG-KundIn, aber bereits in das Neuprodukt gewechselt. Bekomme ich auch etwas?
Ja, auch Neuprodukt-KundInnen bekommen einen Entlastungsbeitrag.
Was gilt als Stichtag, um als Neu- oder Altprodukt-KundIn zu gelten?
Entscheidend ist das Produkt, das am 01. Dezember 2023 von Ihnen bezogen wurde.
Ich bin noch im Altprodukt. Macht es Sinn dieses so lange wie möglich zu behalten, um einen höheren Entlastungsbeitrag zu erhalten?
Nein, da der Stichtag dafür der 01. Dezember 2023 war und schon vorbei ist. Wir empfehlen allen, die noch im bereits gekündigten Altprodukt sind, möglichst bald aktiv auf das Neuprodukt umzusteigen, da man noch weiteres Geld sparen kann und dies keine Auswirkung mehr auf die Entschädigungssumme hat.
Mit 31. März 2024 laufen die Altprodukte aufgrund der bereits ausgesprochenen Kündigungen alle aus.
Ich habe keinen Stromliefervertrag mit TIWAG, sondern zahle meine Stromkosten direkt an meinen Vermieter, der TIWAG-Kunde ist. Bekomme ich auch etwas?
In diesem Fall müssen Sie sich an Ihren Vermieter wenden und darauf achten, dass er/sie uns rechtzeitig seine/ihre IBAN bekannt gibt. Sobald der Vermieter den Entlastungsbeitrag überwiesen bekommen hat, müsste er diesen an Sie weitergeben, wenn sich die Stromkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dafür verringern.
Ich bin kein TIWAG-Kunde (mehr). Bekomme ich auch einen Entlastungsbeitrag?
Alle KundInnen, welche am 01. Dezember 2023 einen aufrechten Liefervertrag mit TIWAG hatten, erhalten einen Entlastungsbeitrag.
Ich habe höhere Stromkosten, da ich in der Völsersee-Siedlung lebe. Werden diese extra berücksichtigt?
Ja, es gibt einen erhöhten Entlastungsbeitrag für KundInnen der Völsersee-Siedlung, da dort ein gesetzliches Verbot besteht, mit festen oder fossilen Brennstoffen zu heizen. Daher sind diese Haushalte auf eine Stromheizung angewiesen.
Bleibt für die Völsersee-Siedlung der Nachttarif bestehen?
Ja, ab 01. Juli 2024 wird der Nachttarif (Niedrigtarif) um 2,00 Cent/kWh netto billiger sein als der Tagtarif (Hochtarif). Der Tagtarif entspricht dem Preis im Standardprodukt für HaushaltskundInnen.
Wird der Strompreis in Zukunft sinken?
Ja, mit 01. Juli 2024 sinkt der Arbeitspreis auf 11,8 Cent/kWh netto (14,16 Cent/kWh brutto) und mit 01. Jänner 2025 soll er auf unter 10 Cent/kWh netto fallen, wenn sich keine außerordentlichen Ereignisse am Strommarkt ereignen.
Gibt es auch in Zukunft noch einen Nachttarif in ganz Tirol?
Nein, einzig in der Völsersee-Siedlung aufgrund der gesetzlichen Sonderstellung, was die Heizmöglichkeiten betrifft.
Dann füllen Sie bitte das Formular aus und wir kümmern uns dann gerne um Ihr Anliegen.